Fahrzeugsicherstellungen bzw. Fahrzeugrückführungen gehören prinzipiell zu den einfacheren Aufgaben einer Detektei. Dennoch werden immer wieder Fehler oder Fehltritte diverser Anbieter bekannt. Risiken im Hinblick auf negative Rechtsfolgen und auch Reputationsschäden ergeben sich
- bei der Fahndung nach dem Eigentum im Rahmen rechtlicher Beschränkungen
- der Übernahme des Eigentums beim Kunden durch negatives Auftreten des Personals
- der Übernahme des Eigentums beim Kunden aufgrund rechtswidriger Handlungen
- beim Transport bzw. bei der Überführung des Eigentums
- ggfls. bei der Lagerung der sichergestellten Eigentümer
- und nicht zuletzt bei der Verwertung.
Wir sind uns dessen bewusst, daß unser Auftreten beim Kunden auch auf Ihr Unternehmen Auswirkungen hat. Unser Personal ist daher auf entsprechend seriöses Auftreten bedacht. Grundsätzlich wird dabei durch Einsatz von entsprechendem Verhandlungsgeschick versucht, Ihr Eigentum in beiderseitigem Einvernehmen in unseren Besitz zu bringen. Dies birgt die wenigsten Risiken für alle Beteiligten.
In Einzelfällen ist eine Übernahme auch gegen den Willen des Betroffenen nötig. Die rechtlichen Grenzen hierfür sind eng gesetzt. Nötigung, verbotene Eigenmacht oder auch Hausfriedensbruch, verursacht durch mangelnde Qualifikation und Erfahrung des Personals sind nur einige der Anzeigen, die in der Vergangenheit bekannt wurden.
§ 858 Abs. 1 BGB sagt hierzu: Wer dem Besitzer (also dem Leasingnehmer) ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Eine Selbsthilfe oder auch Selbstvollstreckung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Voraussetzung dafür ist, dass "obrigkeitliche" (staatliche) Hilfe nicht erreichbar ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
§ 229 BGB sagt hierzu: Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Nach (besser vor) einer solchen Sicherstellung ist unverzüglich der dingliche Arrest am zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
§ 230 BGB sagt hierzu eindeutig:
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
Eine Sicherstellung / Selbstvollstreckung ist ohne Einverständniserklärung des Besitzers bzw. ohne den Rechtfertigungsgrund aus §229 BGB Selbsthilfe als Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB anzusehen. Excellente Rechtskenntnisse und ein Gespür für die Situation sind für ein rechtskonformes Vorgehen hierbei Voraussetzung. Nicht zuletzt prallen auch verschiedene Rechtsmeinungen aufeinander. Wir empfehlen in diesen Fällen grundsätzlich die nachträgliche Beantragung des dinglichen Arrestes beim zuständigen Gericht, um die Angelegenheit rechtssicher abzuschließen.
In selteneren Fällen entwickelt sich die Suche nach "verschollenem" Eigentum im Rahmen der Fahrzeugrückführung / Fahrzeugsicherstellung zu einem Kriminalfall. Betrug, Versicherungsbetrug, Unterschlagung sind nur einige mögliche Szenarien, die eintreten können. Wir verfügen bei Bedarf über spezialisiertes Personal, kontaktieren nach Beratung mit Ihnen weitere, evt. betroffene Unternehmen und Behörden im In- und Ausland.
Bei uns erhalten Sie alles aus einer Hand:
- Die Sachfahndung
- Die Fahrzeugsicherstellung / Fahrzeugrückführung
- Die Fahrzeugüberführung
und wenn gewünscht, übernehmen wir die Lagerung und auch Verwertung Ihrer Güter.
Literatur:
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg, BGB - Sachenrecht und Sicherheiten
Relevante Urteile:
Der BGH zur Eigentumsvermutung in Sachen Sicherungsübereignung eines Warenlagers - VIII ZR 211/57
Das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg zum Herausgabeanspruch eines privat genutzten Dienstwagens bei Versetzung - 10 Sa 2171/06